Keine Störung im TPF-Netzwerk

Kontrollpolitik der Freiburgischen Verkehrsbetriebe (TPF)

Willkommen auf dem Verkehrsnetz der Freiburgischen Verkehrsbetriebe

Die Fahrausweiskontrolle ist Teil des Auftrags der TPF. Die Kontrollpolitik stützt sich auf strenge Regeln, durch die die Umsetzung des PBG (Personenbeförderungsgesetz), die Tarifregelung des Freiburgischen Tarifverbunds Frimobil (T651.4) und des Allgemeinen Personentarifs (T600) gewährleistet werden. Weiter garantiert die Kontrollpolitik, dass alle Kundinnen und Kunden gleichbehandelt werden.
 
Bei Reisen mit oder ohne gültigen Fahrausweis, welcher von den TPF oder einem anderen Betreiber gemäss dem geltenden Tarif ausgestellt wurde, stimmt der Reisende zum Zeitpunkt des Einstiegs in ein Fahrzeug des TPF-Netzes einem Transportvertrag mit den TPF bis zum Ende seiner Reise oder bis zum Ende der Gültigkeit seines Fahrausweises zu. Der von den TPF oder einem anderen Betreiber ausgestellter Fahrausweis stellt den Transportvertrag dar, welcher sich nach der Bestimmung dieser Kontrollpolitik richtet und kann öffentlich auf der TPF-Website eingesehen werden: tpf.ch

Die Aufgabe des Kontrollpersonals (im Folgenden: KP) ist es, die Gültigkeit der Fahrausweise zu überprüfen. Sie sind weiter dafür zuständig, Kundinnen und Kunden auf ihrer Reise zu beraten und zur Sicherheit des Transports beizutragen (Reisende, Fahrzeuge, Infrastruktur).
 
Das KP zählt zu den Sicherheitsorganen der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr im Sinne des BGST (Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr). Somit verfügt es insbesondere über die erforderlichen Kompetenzen, um Reisende zu kontrollieren und ihren Identitätsausweis zu verlangen. In Übereinstimmung mit dem BGST ist das KP befugt, Personen zu befragen, die sich nicht ausweisen wollen oder können, und Reisende, die die Transportvorschriften nicht einhalten, wegzuweisen. Das Kontrollpersonal absolviert regelmässig Weiterbildungen im Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich.
 
Wenn Sie sich weigern, den Aufforderungen des KP Folge zu leisten, kann bei den zuständigen Justizbehörden eine Strafanzeige eingereicht werden. Wenn das Kontrollpersonal eine Polizeibehörde einschalten muss, gehen die Kosten für den Einsatz zu Lasten des Kunden.
Auf dem regionalen Netz sind die Busfahrer/Busfahrerinnen für die Überprüfung der Gültigkeit der Fahrausweise zuständig, soweit dies je nach Verkehrslage möglich ist. Dasselbe gilt für die Bedienenden der Standseilbahn.
Bei der Benutzung der TPF-Linien sind folgende Regeln zu beachten:
  • - Reisende müssen vor dem Betreten eines Fahrzeugs über einen gültigen Fahrausweis verfügen.
  • - Reisende müssen in der Lage sein, dem Kontrollpersonal jederzeit unverzüglich einen gültigen Fahrausweis vorzuweisen.
  • - Reisende müssen den Fahrausweis bis zum Verlassen der Fahrzeuge und Bahnhöfe aufbewahren. Jeder unzulässig verwendete Fahrausweis wird eingezogen und das Einreichen einer Strafanzeige wird vorbehalten.
Rechtliche Bestimmungen:
Art. 57 Abs. 4 des PBG (Personenbeförderungsgesetz) regelt die auf Antrag mit Busse strafbaren Übertretungen.
 
Nationales Schwarzfahrerregister:
  • - Ab dem 15. Dezember 2019 muss bei Reisen ohne gültigen Fahrausweis die Identität des Reisenden systematisch von unserem Kontrollpersonal erfasst werden.
  • - Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen übermittelt die TPF die Daten von Reisenden ohne gültigen Fahrausweis an das nationale Schwarzfahrerregister (SynServ).
  • - Der Zuschlag für Wiederholungsfälle gilt ab dem zweiten Verstoss.
  • - Informationen zum nationalen Schwarzfahrerregister erhalten Sie unter folgender Adresse:
PostAuto AG
«SynServ» Pfingstweidstraße 60b 8080 Zürich
E-Mail: synserv@carpostal.ch
Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis für die betreffende Strecke vorweisen können, gelten als «Reisende ohne gültigen Fahrausweis».
 
Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen können, müssen eine Fahrpreispauschale (Aufpreis) und einen Zuschlag bezahlen (Art. 20, Abs. 1 PBG). Im Wiederholungsfall wird der Betrag des Zuschlags erhöht (Art. 20, Abs. 5 PBG).
Reisende, die einen für die gesamte Strecke an sich gültigen Fahrausweis vorweisen können, dessen Gültigkeit jedoch nicht ausreichend ist, gelten als «Reisende mit teilgültigem Fahrausweis». Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
 
  • - Halbtax-Tarif ohne Halbtax-Abo
  • - Fehlender Zuschlag (zum Beispiel Nachtzuschlag)
  • - Reise in der 1. Klasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse

Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen können, müssen eine Fahrpreispauschale (Aufpreis) und einen Zuschlag bezahlen (Art. 20, Abs. 1 PBG). Im Wiederholungsfall wird der Betrag des Zuschlags erhöht (Art. 20, Abs. 5 PBG).
Reisende, die nicht in der Lage sind, dem Kontrollpersonal ein gültiges Abonnement vorzuweisen, müssen dies innerhalb von 10 Tagen bei einer TPF-Verkaufsstelle oder an einem der folgenden Bahnhöfe nachholen: Düdingen, Murten, Ins, Neuenburg. Gleichzeitig müssen sie den Kontrollbeleg «Reise ohne gültigen Fahrausweis», welcher ihnen vom Kontrollpersonal bei der Kontrolle ausgehändigt wurde, vorweisen.
 
Vorweisen innerhalb von 10 Tagen:
Begeben sich die Kunden mit dem bei der Kontrolle erhaltenen Kontrollbeleg an eine der obenerwähnten Verkaufsstellen, wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von CHF 5.- erhoben.

Vorweisen nach Ablauf von 10 Tagen:
Nach Ablauf der 10-tägigen Frist nach der Kontrolle ist die Vorlage des Abonnements weiterhin möglich, allerdings mit einem Aufschlag von + CHF 25.- für Verwaltungskosten. Ohne Vorlage des zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen Abonnements wird der Kunde als ohne gültigen Fahrausweis betrachtet und das übliche Verfahren nimmt seinen Lauf.
Bei Fahrausweisen, die weniger als einen Kalendertag gültig sind (zum Beispiel: Fahrausweise des Frimobil- Verkehrsverbunds oder Mehrfahrtenkarten), wird ein Zuschlag für «teilweise gültiger Fahrausweis» angewendet, wenn die Kontrolle erfolgt, bevor die Gültigkeit des Fahrausweises um die Hälfte überzogen wurde, siehe Beispiel unten. Nach diesem Zeitpunkt wird der Zuschlag für «Reise ohne gültigen Fahrausweis» angewendet (T695).
 
Beispiel: Frimobil-Zonenbillett, Zone 10 (Gültigkeit 60 Minuten), gekauft um 12.00 Uhr und gültig bis 13.00 Uhr.
  • - Zwischen 13.01 und 13.29 Uhr, reduzierter Zuschlag (teilgültiger Fahrausweis)
  • - Ab 13.30 Uhr, voller Zuschlag (kein gültiger Fahrausweis)
Ausnahmen der vollen Zahlung des Zuschlags: (Kosten des Zuschlags siehe Tabelle unter Ziffer 8)
  • - Überschreiten einer Zone oder Haltestelle
  • - Streckenfahrausweis oder -Abonnement (zum Beispiel SBB), ohne die Frimobil-Zone, in der der Kunde kontrolliert wird
  • - Überschreiten der Gültigkeitsdauer des Fahrausweises (siehe vorstehendes Beispiel).
Als Missbrauch wird jede Handlung betrachtet, die mit der Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung oder Schädigung des Eigentums oder anderer Rechte der Verkehrsbetriebe erfolgt.
 
Für missbräuchliche Handlungen fallen zusätzliche Bearbeitungsgebühren an (T600 13.7.3.1), die unabhängig voneinander kumuliert werden können und für jeden zusätzlich begangenen Verstoss berechnet werden:
 
  • - Nutzung eines Fahr- oder Ermässigungsausweises, der auf den Namen einer anderen Person ausgestellt ist;
  • - Nutzung eines Abonnements oder eines Ermässigungsausweises, dessen Erkennungsnummer nicht mit der dazugehörenden Grundkarte übereinstimmt;
  • - Inkorrekte Nutzung eines zu entwertenden Fahrausweises (auf einem zur Entwertung vorgesehenen Fahrausweis werden mehr Entwertungen vorgenommen, als Entwertungsfelder vorhanden sind);
  • - Verweigerung der Zusammenarbeit;
  • - Offensichtlicher Versuch, sich der Kontrolle zu entziehen;
  • - Falsche Angaben zur Identität;
  • - Nutzung eines Fahrausweises, der bereits vollständig oder teilweise erstattet wurde, oder gänzliche oder teilweise Erstattung eines bereits benutzten Fahrausweises;
  • - Weitergabe eines bereits kontrollierten Fahr- oder Ermässigungsausweises an eine andere Person (in diesem Fall wird die Gebühr für alle beteiligten Personen fällig);
  • - Fälschung.

In bestimmten Missbrauchsfällen können die missbräuchlich verwendeten Fahr- oder Ermässigungsausweise direkt eingezogen werden.
 
Bei einem Verstoss gegen die Tarif- und Vertragsbestimmungen, bei ausstehenden Zahlungen, bei Missbrauch oder Verdacht auf Missbrauch sowie bei Mithilfe zum Missbrauch bzw. Verdacht auf Mithilfe zum Missbrauch kann die Kundin/der Kunde vom Bezug von Fahr- und Ermässigungsausweisen über elektronische Verkaufskanäle ausgeschlossen werden.
Wird die auf der Rechnung vermerkte Zahlungsfrist nicht eingehalten, erfolgt eine erste Mahnung, gefolgt von einer letzten Mahnung, bei welcher zusätzliche Mahngebühren anfallen. Wird die auf der letzten Mahnung vermerkte Zahlungsfrist nicht eingehalten, leiten die TPF das Inkassoverfahren an ihren Dienstleister (TPcollect) weiter. Es fallen zusätzliche Kosten an. Alle diese Angaben finden Sie unter Punkt «Beträge der erhobenen Zuschläge und Fahrpreispauschalen».
Wenn ein Zuschlag erhoben wird, behalten wir uns gemäss dem Personenbeförderungsgesetz (PBG) das Recht vor, bei der zuständigen Behörde eine Strafanzeige einzureichen, was zusätzliche Kosten verursachen würde. Diese Strafanzeige erfolgt unabhängig von der Zahlung des geforderten Betrags. Der Zuschlag, die Reisepauschale und die Verwaltungskosten bleiben den TPF geschuldet.
Folgende E-Tickets sind auf dem TPF-Verkehrsnetz gültig:  
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder dieser Anbieter sind massgebend.
 
NB: Für E-Tickets, die vor der Fahrt gekauft werden, jedoch bei der Kontrolle nicht vorgezeigt oder gelesen werden können, wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.- erhoben.
Bei Ausfall des Automaten oder Fehlen eines Automaten muss der Reisende seinen Fahrausweis über einen anderen Kanal kaufen, z. B. mit der FAIRTIQ-App oder SMS-Billett 873. (Siehe E-Ticket).

Andernfalls wird der Reisende als Person ohne gültigen Fahrausweis betrachtet. Im Falle einer Kontrolle wird ein Zuschlag erhoben.
Für Hunde oder andere kleine Haustiere muss ein Fahrausweis zum reduzierten Preis gelöst werden. Der Transport ist in folgenden Fällen kostenlos (T600 10.5.1):
  • - Assistenz- und Nutzhunde. Als Assistenz- und Nutzhunde gelten Hunde mit einer Ausweiskarte für Assistenz- und Nutzhunde, die dem Besitzer einen speziellen Nutzen erweisen und dafür ausgebildet sind. Zu diesen zählen insbesondere Blindenführhunde, Rettungshunde, Katastrophenhunde, Lawinensuchhunde, Arbeitshunde und Sprengstoffhunde.
  • - Kleine Tiere in Käfigen, Körben oder anderen geeigneten Behältern als Handgepäck.
Für den Transport von Velos muss ein Fahrausweis gelöst werden. Weitere Informationen unter tpf.ch/velos
Beanstandungen werden nur in schriftlicher Form innerhalb von 10 Werktagen akzeptiert:
  • - Über das Kontaktformular auf tpf.ch
  • - Per Post an die Rechtsabteilung der TPF, Service du contentieux des TPF, Route du Vieux-Canal 6, 1762 Givisiez

Version: August 2024