Melden von Arbeiten durch Dritte
Gemäss Artikel 18m des Eisenbahngesetzes (EBG) müssen alle Massnahmen und Arbeiten in der Nähe von Bahnbauten und -anlagen vom Eisenbahnunternehmen bewilligt werden. Dies gilt für alle Bauarbeiten und -stellen – ob mit oder ohne Auflageverfahren –, die in einem Abstand von 50 Metern von der Gleismittellinie entfernt stattfinden.