Gemäss Artikel 18m des Eisenbahngesetzes (EBG) müssen alle Massnahmen und Arbeiten in der Nähe des Bahngebiets und der Eisenbahnanlagen vom Eisenbahnunternehmen bewilligt werden. Dies gilt für alle Bauarbeiten und -stellen – ob mit oder ohne Auflageverfahren –, die in einem Abstand von 50 Metern von der Gleismittellinie entfernt stattfinden.
Aus offensichtlichen Gründen ist es zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeiter/-innen, Mitarbeitenden und des Betriebs streng untersagt, ohne unsere vorherige Zustimmung auf dem TPF-Gelände einzugreifen.
Mindestens 6 Wochen vor Beginn der Arbeiten. Wir bemühen uns, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten.